Ist das System des römischen Rechts für die Ordnung der Verwirklichungsmöglichkeiten subjektiver Rechte, das für die Durchsetzung eines Rechts eine besondere actio (Klaganspruch) erfordert (z.B. actio legis Aquiliae).
Nach dem Aktionensystem des römischen Rechts war die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nur in Form bestimmter Klagegruppen (actio = Klage) zugelassen, so zB durch actio in rem, actio negatoria, etc.