Ein Schädiger soll schadenersatzrechtlich nicht für sämtliche Nachteile haften, für die das schädigende Verhalten ursächlich war, sondern ausschließlich für adäquate Folgen. Bei der Adäquanz wird daher die Zurechnung von Nachteilen begrenzt.
Adäquanzprüfung
Bei der Adäquanzprüfung wird geprüft, ob es vorhersehbar war und nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass der Nachteil durch das schädigende Verhalten entstand. Adäquant sind nur Folgen, deren Eintritt gewöhnlich und allgemein erwartet werden kann, nicht aber völlig untypische oder unvorhersehbare Schäden.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar