Wien (OTS) – Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2025 die von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 8. Juli 2021 erlassene Verordnung über ein Fahrverbot auf der Zillergrundstraße im Gemeindegebiet Brandberg zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
- Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Der VfGH sah keine sachliche Rechtfertigung für die in der Verordnung festgelegten Ausnahmen. Während bestimmte Verkehrsarten – wie der Werksverkehr eines Kraftwerks, der Verkehr von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, land- und forstwirtschaftliche Transporte oder der Linienverkehr mit Omnibussen – vollständig vom Fahrverbot ausgenommen waren, wurde der sonstige LKW-Verkehr nahezu vollständig untersagt und nur in eng begrenztem Umfang zugelassen. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung war nicht erkennbar. - Unzulässige Verweisungen auf externe Regelungen
Die Ausnahmen in § 2 Z 4 und 5 der Verordnung verwiesen auf eine „Mautregelung“ sowie auf einen „Beschluss des Verwaltungsausschusses der Weginteressentschaften Zillergrund und Bärenbad“. Diese Regelungen stammten nicht von der Bezirkshauptmannschaft selbst und waren nicht hinreichend bestimmt. Der VfGH stellte klar, dass eine solche „dynamische Verweisung“ ohne gesetzliche Grundlage verfassungswidrig ist, da sie die inhaltliche Gestaltung der Verordnung unzulässig an Dritte auslagert. - Fehlende Bestimmtheit
Selbst bei Annahme einer zulässigen Verweisung fehlten klare Kriterien, wie die beschränkten Ausnahmefahrten (maximal 24 pro Tag, höchstens sechs pro Unternehmen) zu vergeben sind. - Gesetzwidrige Kundmachung
Entscheidend war schließlich, dass die Kundmachung der Verordnung nicht den Vorgaben des § 44 Abs. 2b StVO entsprach. Auf der Zusatztafel war lediglich die Fundstelle im „Boten für Tirol“ angegeben. Damit war für Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich, dass überhaupt Ausnahmen vom Fahrverbot existieren – ein schwerwiegender Mangel, der allein zur Aufhebung führte.