Subsumtionseinheit im Waffengesetz

Klarstellung zu den Qualifikationstatbeständen des § 50 Abs 1a Waffengesetz 1996.                                         .

Die gegen das Urteil eines Schöffengerichts (zum Vorteil des Angeklagten) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, in Bezug auf die (Qualifikations-)Tatbestände des § 50 Abs 1a WaffG folgende Klarstellungen zu treffen:

§ 50 Abs 1a erster Satz WaffG ordnet (auch) für den Fall der konkurrierenden Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 50 Abs 1 WaffG bei vorsätzlicher Begehung in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial die Bildung einer Subsumtionseinheit an.

Erfüllt eine den Grundtatbestand des § 50 Abs 1 Z 5 WaffG verwirklichende Tat sämtliche Tatbestandselemente des § 50 Abs 1a erster Satz WaffG und des § 50 Abs 1a zweiter Satz WaffG, konkurrieren diese beiden Qualifikationsnormen insoweit echt.

Zum Volltext im RIS.

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