KI-Musik im Geschäft: Nicht automatisch lizenzfrei – AKM warnt vor rechtlichen Fallstricken

Wien (OTS) – In Geschäftslokalen, Gastronomiebetrieben und Einkaufszentren gehört Hintergrundmusik längst zum guten Ton. Sie schafft Atmosphäre, beeinflusst das Kaufverhalten – und wird zunehmend auch mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt. Immer wieder greifen Betreiber dabei auf KI-Tools zurück, in der Annahme, dass solche Musikwerke lizenzfrei seien. Doch genau hier besteht ein weit verbreiteter Irrtum.

Paul Fischer, Leiter der Rechtsabteilung der AKM, stellt klar: „Grundsätzlich kann auch KI-Musik Urheberrechte an schon existierenden Liedern verletzen. In vielen Fällen verwendet sie die wahrscheinlichsten Elemente bestehender Songs für die Generierung neuer Musik. Klar, dass dann auch Plagiate darunter sein werden, für die selbstverständlich bezahlt werden muss.“

KI-assistierte Musik unterliegt dem Urheberrecht

Wurde ein Musikstück lediglich durch einfache Prompts generiert, handelt es sich um rein KI-erzeugte Musik. Wird jedoch mit detaillierten Prompts, Re-Prompts, Bearbeitungen, Auswahlen und menschlichen Ergänzungen gearbeitet, spricht man von KI-assistierter Musik. Solche Songs gelten als urheberrechtlich geschützt – und sind dementsprechend lizenzpflichtig, wenn sie öffentlich genutzt werden.

Die AKM vertritt das gesamte Weltrepertoire – darunter auch KI-assistierte Werke von Rechteinhabern, die Mitglied der AKM oder einer Schwestergesellschaft im Ausland sind. Selbst Werke von Nichtmitgliedern können unter die erweiterte kollektive Lizenz fallen – sofern der Rechteinhaber nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Vorsicht bei sogenannter „freier Musik“

Immer wieder wird auch mit sogenannter „freier Musik“ geworben. Doch ohne genaue Kenntnis der Lizenzbedingungen besteht auch hier das Risiko, ungewollt gegen Rechte zu verstoßen – etwa durch unzureichende Quellenangabe oder unzulässige Bearbeitung. Die AKM rät daher zur besonderen Vorsicht bei der Nutzung solcher Musik in einem kommerziellen Umfeld.

Wird KI-generierte Musik kommerziell genutzt, muss der AKM im Einzelfall nachgewiesen werden, wie das Musikstück entstanden ist, unter anderem durch eine vollständige Dokumentation des Schöpfungsprozesses und der eingesetzten Tracks samt Metadaten.

Keine Lizenz – keine Sicherheit

Die AKM warnt ausdrücklich vor der Nutzung von KI-Diensten, die keine Lizenzvereinbarung mit der AKM oder der austro mechana abgeschlossen haben. Diese Anbieter verfügen nicht über die nötigen Rechte, um mit urheberrechtlich geschützten Werken aus dem AKM-Repertoire ihre Systeme zu trainieren.

„Es ist wahrscheinlich, dass Betriebe, die solche nicht lizenzierten Systeme für ihre Hintergrundbeschallung verwenden, spätestens ab unserer Verständigung dafür haften. Hier geht es darum, dass die KI-Systeme selbst rechtswidrig operieren. Diese Haftung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zu Vermittlern, wie es KI-Anbieter nun einmal sind.“ erklärt Paul Fischer.

Empfehlung der AKM: Lizenz abschließen, rechtlich sicher sein

Die AKM empfiehlt daher dringend, vor dem Einsatz von KI-generierten, KI-assistierten oder „freien“ Musikwerken im öffentlichen Raum eine klare Lizenzvereinbarung abzuschließen. Nur so ist Rechtssicherheit gewährleistet – sowohl für die Nutzer als auch für die Rechteinhaber.

Weiterführende Informationen zu Musik und Künstlicher Intelligenz:

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