Suche

Keine Presseförderung für eine überwiegend gratis vertriebene Tageszeitung

Gemäß § 2 Abs 7 PresseFG sind ua andere Druckschriften, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen. Die Auslegung der KommAustria, unter „Zurechnung zum Stammblatt“ sei zu verstehen, dass die Ausgaben der „anderen Druckschrift“ bei der Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 PresseFG zu berücksichtigen sind, ist keinesfalls willkürlich.

Die Klägerin ist Herausgeberin und Verlegerin einer Tageszeitung, die sie von Beginn an ganz überwiegend gratis vertrieben hat. Seit Ende Juni 2018 vertreibt sie die gratis abgegebenen Exemplare unter einem anderen Titel; nach wie vor handelt es sich bei der Gratisausgabe aber um eine (bloß) „abgespeckte“ Variante der Kaufausgabe.

Die KommAustria wies den Antrag der Klägerin auf Presseförderung für ihre (Kauf-)Tageszeitung ab.

Die Klägerin begehrt die Förderungssumme mit der Behauptung, die KommAustria habe ihr die Presseförderung willkürlich verweigert, weshalb ihr ein direkter Leistungsanspruch gegen den Bund zustehe.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Er stellte klar, dass aufgrund der konkreten Umstände die Auslegung der KommAustria, für die Berechnung, ob die zu fördernde Tageszeitung „vorwiegend“, dh zu mehr als 50 %, im freien Verkauf oder im Abonnementbezug vertrieben wird (§ 2 Abs 1 Z 2 PresseFG), seien auch die gratis abgegebenen Exemplare einzubeziehen, jedenfalls vertretbar und keineswegs willkürlich ist. Schon aus diesem Grund scheidet der eingeklagte, auf die sogenannte Fiskalgeltung der Grundrechte gestützte Anspruch der Klägerin aus.

Zum Volltext im RIS.

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

Ermano Geuer

Dr.

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter