Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-1832/001-2019 · 9. Dezember 2019
LVwG-S-1832/001-2019 · Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 9. Dezember 2019
Gericht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Entscheidungsdatum
09.12.2019
Geschäftszahl
LVwG-S-1832/001-2019
Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Sozietät von Rechtsanwälten OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 03. Juli 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbeschreibung in dessen Spruch insofern präzisiert wird, als vor dem Wort „Geschäftsführer“ das Wort „handelsrechtlicher“, vor der Wortfolge „*** am Parkplatz *** in ***, ***“ das Wort „(Tatort)“ und nach „13.02.2019 gegen 08:35 Uhr“ das Wort „(Tatzeit)“ eingefügt wird.
2.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 200,-- Euro zu leisten.
3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Hinweise:
1.Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Entscheidung einen Gesamtbetrag in der Höhe von 1.300,-- Euro (1.000,-- Euro Strafe, Kostenbeitrag verwaltungsbehördliches Verfahren: 100,-- Euro, Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 200,--) zu leisten hat.
Dieser Gesamtbetrag ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) wäre an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu richten.
2.Es wird weiters darauf hingewiesen, dass gemäß § 35 Abs. 2 LSD-BG die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie oder der Verwaltungsgerichtshof in Strafverfahren oder Verfahren gemäß den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1, 31 und 34 erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln haben. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist – was hiermit erfolgt – ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.
Entscheidungsgründe:
1.Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) wird dem Beschwerdeführer, Herrn A, angelastet, er habe es in seiner Funktion als Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C, s. r. o mit Sitz in ***, ***, Slowakei (im Folgenden: Unternehmen des Beschwerdeführers) zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber von Herrn D, geb. *** (im Folgenden: spruchgegenständlicher Arbeitnehmer) während des Entsendezeitraums das Sozialversicherungsdokument E 101 oder das Sozialversicherungsdokument A 1 nicht im Fahrzeug, dem LKW mit dem slowakischen Kennzeichen ***, bereitgehalten und im Zuge der Kontrolle am 13.02.2019 gegen 08:35 Uhr auch nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z 3 erster Fall iVm § 21 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) begangen und wurde über ihn gestützt auf § 26 Abs. 1 LSD-BG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verhängt, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden angedroht und wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 100,-- Euro verpflichtet.
Begründend wird im Straferkenntnis ausgeführt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch dienstliche Wahrnehmungen von Beamten der Finanzpolizei (Finanzamt ***), durch die Angaben in der Strafanzeige sowie durch die im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Erhebungen erwiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen im Zuge des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens erstatteter Rechtfertigung, wo dieser vorgebracht habe, er könne verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, da für das Unternehmen des Beschwerdeführers ein verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs. 2 und 3 VStG bestellt worden sei, sei entgegen zu halten, dass die Bestellurkunde des verantwortlichen Beauftragten erst nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.02.2019, nämlich am 14.02.2019 um 12:46 Uhr bei der Zentralen Koordinationsstelle eingelangt sei. Daher liege für den Übertretungszeitpunkt keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor und sei aufgrund der vorgelegten Beweise und der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers für die festgestellten und durch Lichtbilder und Kopien dokumentierten Delikte ausschließlich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer verantwortlich. Für die belangte Behörde bestehe kein Zweifel daran, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer am 13.02.2019 beschäftigt, es jedoch verabsäumt habe, dafür zu sorgen, dass für den entsandten Arbeitnehmer die erforderlichen Unterlagen über die Sozialversicherung am Arbeitsort in Österreich bereitgehalten bzw. den Organen der Abgabenbehörden vor Ort unmittelbar zugänglich gemacht wurden.
Somit habe das Unternehmen des Beschwerdeführers gegen § 26 Abs. 1 Z 3 erster Fall iVm § 21 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verstoßen und sei der Beschwerdeführer als der zur Vertretung nach außen Berufene verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Da keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 24 Abs. 1 LSD-BG iVm § 9 Abs. 2 und 3 VStG vorliege, sei der Beschwerdeführer für die Begehung der Übertretungen verantwortlich und sei zumindest fahrlässiges Verschulden anzunehmen, wobei hinsichtlich der subjektiven Tatseite auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer sei der Entlastungsbeweis, dass ihn kein Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung treffe, nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd, erschwerend wurde nichts gewertet. Geständigkeit habe nicht vorgelegen. Da nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden sei, sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, Auskünfte über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten einzuholen, zumal auch eine Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse keine geringere Strafe als die Mindeststrafe bewirken hätte können.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe beantragt wurde.
Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, im Zeitpunkt der Kontrolle seien alle erforderlichen Unterlagen im Fahrzeug vorhandenen gewesen. Sollten die Unterlagen durch den Fahrer (also den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer) bei der Kontrolle nicht ausgehändigt worden sein, sei dies ausschließlich auf dessen mangelhafte bzw. nicht vorhandene Deutschkenntnisse, nicht aber auf eine Verletzung der Bereitstellungspflicht seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Auch seien sämtliche von der Behörde angeforderten Unterlagen wie auch das A1Formular vom 09.11.2017 sowie die Verlängerung des A1-Formulares vom 07.01.2019 mit E-Mail vom 15.02.2019 übermittelt worden. Daher sei das A1Formular nicht nur im Fahrzeug bereitgestellt, sondern auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt worden, weshalb die Bereithaltungspflicht nach § 21 LSD-BG jedenfalls eingehalten worden sei.
Sollte das Verwaltungsgericht entgegen der Beschwerde-Ausführungen zum Ergebnis kommen, dass ein Verstoß vorliege, so seien bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Umstand, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, strafmindernd zu berücksichtigen. Das Unternehmen des Beschwerdeführers habe durch die Bereitstellung aller nach § 21 LSD-BG erforderlichen Unterlagen in sämtlichen Fahrzeugen und somit auch im verfahrensgegenständlichen LKW, alles Denkmögliche unternommen, um der Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen nachzukommen. Das Unternehmen des Beschwerdeführers habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Fahrer bei einer allfälligen Kontrolle sämtliche im Fahrzeug vorhandene Unterlagen aushändigen.
Als Beilagen zur Beschwerde wurden ein mit 09.11.2017 datiertes A1-Formular, ein als „Verlängerung A1 Formular bezeichnetes“ in slowakischer Sprache gehaltenes Schreiben und ein E-Mail der Assistentin der Geschäftsführung, Frau E, vom 15.02.2019, mit dem diese der Finanzpolizei den Dienstvertrag des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers in slowakischer, deutscher und englischer Sprache, das mit 09.11.2017 datierte A1-Formular und das in slowakischer Sprache gehaltene Schreiben übermittelt hatte, vorgelegt.
1.3. Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht durch die belangte Behörde unter Anschluss des Bezug habenden Aktes und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete zunächst die als Amtspartei beteiligte Abgabenbehörde mit Schreiben vom 30.08.2019 eine Stellungnahme zur ihr zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Beschwerde. In dieser Stellungnahme wird seitens der Amtspartei ausgeführt, es wäre die Aufgabe des Unternehmens des Beschwerdeführers gewesen, sicherzustellen, dass die nach dem Beschwerdevorbringen in allen Fahrzeugen befindlichen Unterlagen auch vom Fahrer gefunden werden. Das Vorbringen, wonach die Sozialversicherungsunterlagen elektronisch zur Verfügung gestellt worden seien, sei so nicht richtig, da dem Einsatzleiter der verfahrensauslösenden Kontrolle durch den deutschsprachigen Disponenten des Unternehmens des Beschwerdeführers telefonisch die unverzügliche Übermittlung der Unterlagen zugesagt worden sei, die tatsächliche Übermittlung jedoch erst am 15.02.2019 um 12:22 Uhr erfolgt sei, womit nicht von einer elektronischen Bereithaltung der Unterlagen ausgegangen werden könne.
1.5. In Reaktion auf die ihm übermittelte Stellungnahme der Finanzpolizei vom 30.08.2019 wurde seitens des Beschwerdeführer durch Eingabe dessen anwaltlicher Vertretung vom 20.09.2019 eine Stellungnahme erstattet, in der vorgebracht wird, sämtliche Fahrzeugen des Unternehmens des Beschwerdeführers seien mit den erforderlichen Unterlagen ausgestattet und würden auch die Fahrer in deren Muttersprache darüber aufgeklärt, was sie bei einer Kontrolle auszuhändigen hätten. Die Unterlagen befänden sich gesammelt in einer Mappe, die dem jeweiligen Fahrer ausgehändigt werde, wobei die Fahrer bei einem Fahrzeugwechsel die Mappe mit allen Unterlagen mitzunehmen hätten.
Entgegen der Stellungnahme der Finanzpolizei habe das Kontrollorgan der Finanzpolizei bei dem im Zuge der verfahrensauslösenden Kontrolle geführten Telefonat mit dem Disponenten vereinbart, dass die Unterlagen bis zum 15.02.2019 zu übermitteln seien und sei auch dem Fahrer eine Aufforderung ausgehändigt worden, wonach die fehlenden Unterlagen bis zum 15.02.2019 zu übermitteln seien. Dieser Aufforderung zur Übermittlung der Unterlagen bis zum 15.02.2019 sei das Unternehmen des Beschwerdeführers auch fristgerecht nachgekommen.
Weiters seien bei mobilen Arbeitnehmern mit der Einreise nur der Arbeitsvertrag und Arbeitszeitaufzeichnungen im Fahrzeug bereitzuhalten, während die übrigen Lohnunterlagen auf Verlangen der Behörde für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, innerhalb von 14 Tagen nach dem Kontrollkalendermonat zu übermitteln seien. Der Beschwerdeführer habe somit alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht und entsprechend dem Auftrag des zuständigen Beamten an dessen E-Mailadresse übermittelt. Zudem habe der Beschwerdeführer sichergestellt, dass alle Fahrzeuge bzw. Fahrer mit den erforderlichen Unterlagen ausgestattet seien und dass diesen in deren Muttersprachen verständlich und deutlich erklärt werde, was im Fall einer Kontrolle an die Beamten auszuhändigen sei. Daher sei seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers alles Denkmögliche unternommen worden, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Unterlagen in den Fahrzeugen nicht nur bereitgestellt, sondern im Fall einer Kontrolle von den Fahrern auch ausgehändigt würden. Es habe daher jedenfalls davon ausgegangen werden dürfen, dass die Fahrer entsprechend ihrer Einschulung bei einer allfälligen Kontrolle sämtliche vorhandenen und an sie übergebenen Unterlagen und Lohnunterlagen an die Finanzpolizei aushändigen. Darüber hinaus seien die fehlenden Unterlagen auch innerhalb der vom zuständigen Beamten gesetzten Nachfrist elektronisch an die Finanzpolizei übermittelt und nachgereicht worden, weshalb die Bereithaltungspflichten der §§ 22 und 21 LSD-BG eingehalten worden seien.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.11.2019 eine – aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs gemeinsame, die zu den Zahlen LVwG-S-1832/001-2019 und LVwG-S-1835/001-2019 protokollierten Verfahren betreffende – öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers und ein Vertreter der Finanzpolizei teilnahmen. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer selbst nahm ebenfalls – im Hinblick darauf, dass hinsichtlich des Termines der mündlichen Verhandlung lediglich eine Bestätigung vom 14.11.2019 über einen Aufenthalt in einem *** im Rahmen eines Vorsorgeprogramms einer privaten Versicherung übermittelt wurde: unentschuldigt – nicht an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Bezug habenden Akten und durch zeugenschaftliche Befragung von Herrn G (als Einsatzleiter der verfahrensauslösenden Kontrolle am 13.02.2019).
Auf die Befragung der in der Beschwerde beantragten und antragsgemäß geladenen, jedoch nicht erschienenen Zeugen, Frau E (Assistentin der Geschäftsführung des Unternehmens des Beschwerdeführers) und Herrn D (spruchgegenständlicher Arbeitnehmer) wurde seitens der an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Parteien, insbesondere auch seitens der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurde durch die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers die Einvernahme des Disponenten, mit dem das Kontrollorgan der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle telefoniert hatte, zum Beweis dafür, dass die Übermittlung der fehlenden Unterlagen bis zum 15.02.2019 zu erfolgen hatte und weiters die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst zum Beweis dafür, dass sämtliche Unterlagen fristgerecht übermittelt worden seien, beantragt. Entgegen der Ankündigung in der Verhandlung erfolgte bis dato keine Bekanntgabe von Name und ladungsfähiger Adresse des Disponenten.
2.Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer ist und war am 13.02.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C, s.r.o mit Sitz in ***, ***, Slowakei.
2.2. Am 14.02.2019 um 12:46 Uhr wurde eine mit 23.03.2016 datierte Bestellungsurkunde, mit der Herr F zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Verwaltungsstrafvorschriften für die durch diesen geleiteten Transport bestellt wurde, an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt. Vor diesem Zeitpunkt langte keine vom Unternehmen des Beschwerdeführers erstattete schriftliche Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 und 3 VStG samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der Zentralen Koordinationsstelle oder beim zuständigen Krankenversicherungsträger ein.
2.3. Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer, Herrn D, ist aktuell und war auch am 13.02.2019 Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers. Dieser führte jedenfalls bereits im Jänner 2019 Fahrten in Österreich führte er unter anderem auch am 13.02.2019 mit dem Lastkraftwagen mit dem slowakischen Kennzeichen *** für das Unternehmen des Beschwerdeführers einen Transport von Deutschland/*** nach ***/Österreich durch.
Im Zuge dieser Fahrt von Deutschland nach Österreich am 13.02.2019 wurde der spruchgegenständliche Arbeitnehmer gegen 08:35 Uhr auf der *** am Parkplatz *** in ***, ***, einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei unterzogen.
2.4. Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer wurde im Zuge der Kontrolle durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei unter Hinweise auf Muster u.a. des A1-Formulares aufgefordert, unter anderem die Sozialversicherungsunterlagen vorzulegen. Der spruchgegenständliche Fahrer wies daraufhin eine Mappe, in der sich eine Reihe an ihn betreffenden Unterlagen befanden, vor und hielt, nachdem er durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei darauf hingewiesen wurde, dass u.a. die Sozialversicherungsunterlagen fehlten, auch in seinem Fahrzeug Nachschau, ob sich in diesem Sozialversicherungsunterlagen befinden. Der spruchgegenständliche Arbeiter kontaktierte im Zuge der Kontrolle eine der deutschen Sprache mächtigen Person telefonischer und übergab sein Telefon auch einem Kontrollorgan der Finanzpolizei, Herrn G. Letzterem gegenüber gab die durch den spruchgegenständlichen Fahrer kontaktierte, Deutsch sprechende Person an, der Disponent des Unternehmens des Beschwerdeführers zu sein und dass die fehlenden Unterlagen übermittelt werden würden.
Im Zuge der Kontrolle am 13.02.2019 gegen 08:35 Uhr auf der *** am Parkplatz *** in ***, ***, wurden den Kontrollorganen der Finanzpolizei keine Sozialversicherungsunterlagen betreffend den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer vorgelegt. Auch wurden im Zuge der Kontrolle keine den spruchgegenständlichen Fahrer betreffenden Sozialversicherungs-unterlagen elektronisch bereitgestellt oder an per E-Mail an die Finanzpolizei übermittelt.
2.5. Am 15.02.2019 um 12:23 Uhr übermittelte die Assistentin der Geschäftsführung, des Unternehmens des Beschwerdeführers, Frau E, der Finanzpolizei den Arbeitsvertrag des spruchgegenständlichen Arbeitnehmers, ein den spruchgegenständlichen Fahrer betreffendes, von 21.12.2016 bis 20.12.2018 gültiges A1-Formular vom 09.11.2017 und ein mit 07.01.2019 datiertes Schreiben des Unternehmens an die slowakische Sozialversicherung in slowakischer Sprache. Ein am 13.01.2019 gültiges Sozialversicherungsdokument betreffend den spruchgegenständlichen Fahrer oder Unterlagen in deutscher Sprache zum Beleg dafür, dass die Erwirkung der Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten vor der Entsendung nicht möglich gewesen wäre, wurden weder im Zuge der Kontrolle am 13.02.2019 bereitgehalten, noch per E-Mail am 15.02.2019 übermittelt.
2.6. Im Unternehmen des Beschwerdeführers wird grundsätzlich den Fahrern jeweils eine Mappe mit allen sie betreffenden Unterlagen ausgefolgt und werden diese im Rahmen einer Einschulung in deren jeweiliger Muttersprache darauf hingewiesen, welche Unterlagen sie bei einer Kontrolle vorweisen müssen.
2.7. Es ist von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 2.000,-- Euro netto, bei keinen Schulden und keinen Sorgepflichten auszugehen.
2.8. Es scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers auf.
3.Beweiswürdigung:
3.1. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, den seitens der Verfahrensparteien abgegeben Stellungnahmen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
3.2. Dass der Beschwerdeführer am 13.02.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer des spruchgegenständlichen Unternehmens war und weiterhin ist, ergibt aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem slowakischen Handelsregister und ist dies im Übrigen auch unstrittig.
3.3. Der Zeitpunkt des Einlangens der Bestellungsurkunde betreffend die Bestellung von Herrn F als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie der Meldung, auf der der 14.02.2019 12:46 Uhr als Übermittlungszeitpunkt vermerkt ist.
3.4. Din Pkt. 2.3. getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des spruchgegenständlichen Fahrers als LKW-Lenker im Rahmen grenzüberschreitender Transporte beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den darin enthaltenem Frachtbrief, aus dem Start und Ziel der durch den Lenker am 13.02.2019 durchgeführten Transportes hervorgehen, darauf, dass das als Zeuge befragte Kontrollorgan der Finanzpolizei bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt hat, dass durch den Lenker ein Polizeibereit vom Jänner 2019 vorgewiesen worden sei, aus dem sich ergeben habe, dass der Lenker auch bereits im Jänner 2019 in Österreich gefahren sei und wurde im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der spruchgegenständliche Lenker Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers war und ist und dass dieser für dieses Unternehmen des Beschwerdeführers grenzüberschreitende Transporte mittels LKW durchgeführt hat.
3.5. Die Feststellungen zu Ort und Zeitpunkt der Kontrolle am 13.02.2019 beruhen auf dem Strafantrag samt Aktenvermerk des Einsatzleiters der Finanzpolizei sowie auf dessen schlüssiger, widerspruchsfreien und somit glaubwürdigen Zeugenaussage bei der mündlichen Verhandlung. Insbesondere die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle und dazu, dass bei der Kontrolle durch den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsunterlagen vorgelegt werden konnten und auch während der Kontrolle keine Sozialversicherungsunterlagen elektronisch bereit gestellt wurden, beruhen auf den Zeugenaussagen des Einsatzleiters bei der mündlichen Verhandlung und wurden diese als solches auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Bestritten wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich, dass sich keine Sozialversicherungsunterlagen im Fahrzeug befunden hätte (diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass diese nur vom Fahrer nicht gefunden worden seien) und war weiters die Frage strittig, ob der spruchgegenständliche Fahrer bzw. der Disponent, mit dem der Einsatzleiter der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle telefoniert hatte, zur unverzüglichen Übermittlung der fehlenden Unterlagen oder zur Übermittlung erst bis zum 15.02.2019 aufgefordert hatte. Da sich auch bei rechtzeitiger Übermittlung der am 15.02.2019 übermittelten Unterlagen noch im Zuge der Kontrolle nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern würde (vgl. dazu unten Pkt. 5.4.), war den Beweisanträgen, den Beschwerdeführer zum Beweis dazu, dass sämtliche Unterlagen rechtzeitig übermittelt wurden und den Disponenten, hinsichtlich dessen im Übrigen dem Verwaltungsgericht weder Name noch ladungsfähige Adresse bekannt gegeben wurde, dazu, dass eine Übermittlung der Unterlagen erst am 15.02.2019 besprochen worden sei, zu befragen, bereits mangels Relevanz des Beweisthemas nicht Folge zu geben.
3.6. Dass seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 15.02.2019, 12:22 Uhr, die in Pkt. 2.5. angeführten Unterlagen an die Finanzpolizei übermittelt wurden, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen E-Mail und ist auch unstrittig.
3.7. Mit den in Pkt. 2.6. getroffenen Feststellungen zum Kontrollsystem werden die seitens des Beschwerdeführers insbesondere schriftlich, u.a. in der Beschwerdeschrift und in der seitens des Beschwerdeführers erstatteten Stellungnahme vom 20.09.2019 gemachten diesbezüglichen Angaben zugrunde gelegt, die insofern glaubwürdig sind, als auch durch den in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragten Einsatzleiter der Finanzpolizei, Herrn G, ausgeführt wurde, dass der spruchgegenständliche Arbeiter eine Mappe mit ihn betreffenden Unterlagen vorgewiesen habe.
3.8. Die Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der durch die Behörde eingeholten Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz vom 11.04.2019 und daraus, dass auch sonst keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ersichtlich sind. Die allseitigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden bei der mündlichen Verhandlung durch die erkennende Richterin wie festgestellt geschätzt, ohne dass dieser Schätzung entgegen getreten oder seitens des Beschwerdeführers abweichende Angaben gemacht worden wären, sodass die vorgenommene Schätzung zugrunde zu legen ist.
4.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG idgF haben folgenden Wortlaut:
„Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
[…]
[…]
Verantwortliche Beauftragte
§ 24. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
1. bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder
2. beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland
eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.“
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.“
5.Erwägungen:
5.1. Nach § 21 Abs. 2 LSD-BG sind Arbeitgeber verpflichtet, während des Entsendezeitraumes Sozialversicherungsunterlagen (Sozialversicherungsdokument E 101 oder Sozialversicherungsdokument A 1 bzw. Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen gemäß § 21 Abs. 1 vorletzter Satz LSD-BG bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Die Nicht-Erfüllung dieser Verpflichtung wird durch § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG, der vorsieht, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.
5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers als aktuell und zum angelasteten Tatzeitpunkt als Arbeitgeber des spruchgegenständlichen mobilen Arbeitnehmers anzusehen ist und dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer durch das Unternehmen mit Sitz in der Slowakei bereits im Jänner 2019, insbesondere aber am Tag der Kontrolle, dem 13.02.2019, im Rahmen der Erbringung von Transportdienstleistungen – zum angelasteten Tatzeitpunkt konkret: Transport mit LKW von *** in Deutschland nach *** in Österreich – zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde und dass dementsprechend das Unternehmen des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, am 13.02.2019 für den spruchgegenständlichen Arbeitnehmer die Sozialversicherungsunterlagen im Fahrzeug bereitzuhalten bzw. bei der Kontrolle vor Ort elektronisch zugänglich zu machen.
5.3. Ein Eingehen auf die Frage, ob durch die – die Vorschriften des LSD-BG nicht ausdrücklich nennende Bestellungsurkunde – eine wirksame Bestellung von Herrn F als verwaltungsstrafrechtlich beauftragter Verantwortlichen auch in Bezug auf Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende erfolgt ist, erübrigt sich vorliegend, da die Bestellungsurkunde betreffend Herrn F erst am 14.02.2019 und somit erst nach der Kontrolle am 13.02.2019 bei der Zentralen Koordinationsstelle eingelangt ist. Da gemäß § 24 Abs. 1 LSD-BG die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gem. § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung der Vorgaben des LSD-BG erst nach Einlangen einer schriftlichen Mitteilung samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der Zentralen Koordinationsstelle oder beim zuständigen Krankenversicherungsträger wirksam wird, lag im Zeitpunkt der Kontrolle um damit zum angelasteten Tatzeitpunkt, dem 13.01.2019, jedenfalls keine wirksame Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gem. § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung der Vorgaben des LSD-BG vor und hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die Nicht-Einhaltung der das durch ihn zu vertretenden Unternehmen treffenden Verpflichtungen nach dem LSD-BG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
5.4. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach im Zuge der Kontrolle am 13.02.2019 der spruchgegenständliche Arbeitnehmer den Kontrollorganen der Finanzpolizei keine Sozialversicherungsunterlagen physisch oder elektronisch vorgewiesen oder elektronisch zugänglich gemacht hat und während der Kontrolle seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers auch keine Sozialversicherungsunterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei übermittelt wurden, ist vorliegend davon auszugehen, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers der in § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG normierten Verpflichtung zur Bereithaltung von Sozialversicherungsunterlagen im Fahrzeug am 13.02.2019 nicht nachgekommen ist, da Sozialversicherungsunterlagen weder am Arbeitsort im Inland bzw. im Fahrzeug bereitgehalten wurden, noch den Erhebungsorganen der Finanzpolizei am 13.02.2019 unmittelbar vor Ort und während der Kontrolle als dem Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich gemacht wurden.
Wenngleich aufgrund dessen, dass zu keinem Zeitpunkt Sozialversicherungsunterlagen bzw. Bestätigungen vorgelegt wurden, durch deren Bereithaltung der Verpflichtung des § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG entsprochen worden wäre, davon auszugehen ist, dass solche Dokumente jedenfalls im Zeitpunkt der Kontrolle nicht existiert haben, ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach sich die Unterlagen im LKW des spruchgegenständlichen Fahrers befunden hätten und vom Fahrer nur nicht gefunden worden seien, festzuhalten, dass von einem Bereithalten der Unterlagen nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Unterlagen in einer Form im Fahrzeug mitgeführt werden, dass der betreffende Fahrer auch in der Lage ist, diese bei einer Kontrolle aufzufinden und vorzuweisen.
Zu betonen ist weiters, dass in der am 15.02.2019 und somit binnen der gesetzten bzw. gesetzlich vorgesehenen Frist unbestritten erfolgten Übermittlung der in Pkt. 2.5. angeführten Unterlagen per E-Mail weder ein Bereithalten der Unterlagen vor Ort, noch ein Zugänglichmachen unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung gesehen werden kann. Dies schon deshalb, weil selbst bei Bereithaltung bzw. elektronischem Zugänglichmachen der am 15.02.2019 übermittelten Unterlagen im Zuge der Kontrolle der Verpflichtung des § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG nicht entsprochen worden wäre, da das übermittelte A1-Formular zum Kontroll- und Tatzeitpunkt nicht gültig war und in dem in ausschließlich slowakischer Sprache übermittelten, mit 07.01.2019 datierten Schreiben auch kein Nachweis in – wie durch § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG für den Fall, dass keine Sozialversicherungsdokumente A1 oder E 101 vorgelegt werden können ausdrücklich gefordert – deutscher Sprache gesehen werden kann, durch den belegt werden könnte, dass dem Unternehmen des Beschwerdeführers als Arbeitgeber die Erwirkung der Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich gewesen wäre.
Somit ist davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand der mit dem gegenständlichen Straferkenntnis angelasteten Übertretung von § 21 Abs. 1 Z 1 iVm § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG verwirklicht wurde.
5.5. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, weshalb zur Strafbarkeit – mangels anderer Bestimmung – fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Beweislast im technischen Sinn trifft den Beschuldigten dabei nicht, sondern nur eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Unsubstantiierte allgemeine Behauptungen reichen hierfür nicht aus, sondern muss der Beschuldigte ein ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Der Beschuldigte hat „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (vgl. VwGH 20.05.1968, 0183/67; 14.10.1976, 1497/75; 19.01.1994, 93/03/0220). Ein solches Vorbringen, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass den Beschwerdeführer entgegen der Vermutung des § 6 VStG kein Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung trifft, wurde vorliegend nicht erstattet.
Insbesondere hat der Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein wirksames Kontrollsystem zum Tatzeitpunkt – und nur ein solches könnte die Verneinung der Verwirklichung der subjektiven Tatseite zur Folge haben – glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Beschuldigter, damit ihn ein Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die Verwaltungsübertretung befreien kann, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um entsprechende Verwaltungsübertretungen – im vorliegenden Fall die Verletzung von Bereithaltepflichten nach dem LSD-BG – zu vermeiden (vgl. etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).
Belehrungen und Arbeitsanweisungen der Arbeitnehmer reichen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180). Ebenso reichen bloß stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen ebenso wenig aus, wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß (vgl. etwa VwGH 27.02.2004, 2003/02/0273, mwN).
Des Weiteren hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. z.B. VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
Ein solches Kontroll- und Sanktionssystem hat der Beschwerdeführer vorliegend in keiner Weise dargetan. Vielmehr wurde lediglich – gerade im Hinblick darauf, dass auch das als Zeuge befragte Kontrollorgan angab, dass der spruchgegenständliche Fahrer eine Mappe mit ihn betreffenden Unterlagen vorgewiesen habe, glaubwürdig – ausgeführt, dass die Fahrer jeweils mit Mappen mit den sie betreffenden Unterlagen ausgestattet würden und dass diese weiters in deren jeweiliger Mutterspruch dahingehend geschult würden, dass und welche Unterlagen sie bei einer Kontrolle vorzuweisen haben. Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass ein jeweils gültiges Sozialversicherungsdokument vorhaben ist und bei einer Kontrolle auch tatsächlich vorgewiesen werden kann, wurden dadurch aber ebenso wenig dargetan, wie ein allfälliges System zur Kontrolle bzw. Sanktionierung allfälliger diesbezüglicher Vorgaben. Die im Unternehmen des Beschwerdeführers nach den – unter Zugrundelegung der seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich gemachten Ausführungen – getroffenen Feststellungen vorgesehenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Arbeitnehmer des Unternehmens bei Kontrollen sämtliche Unterlagen vorweisen können und auch tatsächlich vorweisen, genügt den nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an wirksames Kontrollsystem zu stellenden Kriterien somit nicht.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
5.6. Zur Strafhöhe ist zunächst allgemein auszuführen, dass vom Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des VStG – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Für die Strafbemessung vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind demnach neben Bestimmungen in den anwendbaren Materiengesetzen (im vorliegenden Fall die Bestimmungen des LSD-BG) insbesondere die §§ 19, 20 und 45 VStG.
Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
5.7. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass sein Unternehmen in einem Fall § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG verletzt hat, da das Unternehmen einen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt und das Sozialversicherungsdokument nicht bereitgehalten wurde. § 26 Abs. 1 LSD-BG sieht für Verwaltungsübertretungen wie die dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro, im Wiederholungsfall von 2.000,-- bis 20.000,-- Euro vor. Da kein Wiederholungsfall vorliegt, ist vorliegend grundsätzlich der erster Strafsatz und somit ein Strafrahmen von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro zur Anwendung zu bringen.
Im Hinblick darauf, dass es sich somit bei der verhängten Strafe in der Höhe von 1.000,-- Euro um die gesetzliche Mindeststrafe handelt, käme eine Herabsetzung der Strafhöhe vorliegend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 VStG oder des § 20 VStG in Betracht.
5.8. Eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG kommt vorliegend nicht in Betracht, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Die Anwendung des § 20 VStG setzt nämlich voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009; 16. Oktober 2001, 99/09/0058). Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde in nachvollziehbarer Weise darzutun, indem sie die jeweils zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüberstellt und darlegt, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“.
Als Milderungsgrund ist vorliegend einzig zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist, womit der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB vorliegt. Inwiefern – wie in der Beschwerde vorgebracht – vom Vorliegen eines Milderungsgrundes, dahingehend, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers in auffallendem Widerspruch stehe, auszugehen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da die erstmalige Tatbegehung in der Anwendbarkeit des bei erstmaliger Tatbegehung vorgesehenen ersten Strafsatzes seinen Niederschlag findet und die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers – zutreffend – auch bereits durch die Behörde, die eben diesen Milderungsgrund bei der Strafbemessung zugrunde gelegt hat, berücksichtigt wurde. Darüberhinausgehend Umstände, die die Annahme eines weiteren, ob jenen der absoluten Unbescholtenheit hinausgehenden, Milderungsgrundes aufgrund eines besonders hervorzuhebenden sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers, rechtfertigen würden, wurden weder vorgebracht, noch haben sich Hinweise auf solche ergeben. Das Vorliegen absoluter Unbescholtenheit als einzigem Milderungsgrund führt aber auch bei Nichtvorliegen etwaiger Erschwerungsgründe für sich genommen nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen (vgl. VwGH 20.03.2002, 2000/03/0139; 17.12.2004, 2004/02/0298; 20.12.2010, 2009/03/0155; 27.03.2015, 2015/02/0009).
Zwar mag vorliegend – ohne einen eigentlichen Milderungsgrund darzustellen – der Umstand, dass zumindest am 15.02.2019 Unterlagen an die Finanzpolizei übermittelt wurden, was darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Unternehmen grundsätzlich mit den Behörden kooperiert, dem Beschwerdeführer zugute zu halten sein.
Im Hinblick auf die Stoßrichtung der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung – die durch die Sanktionierung der Verpflichtung zur Bereithaltung der Sozialversicherungsunterlagen am Arbeitsort vor allem eine rasche und effiziente Kontrolle der Einhaltung der lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften direkt am Arbeitsort sicherstellen soll, da bei Einhaltung der Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort bei entsprechendem Inhalt der Unterlagen jedes weitere Behördenhandeln entbehrlich machen kann, was erheblich zur Effizienz und Raschheit der Kontrolle beiträgt – und unter Berücksichtigung dessen, dass auch am 15.02.2019 keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sozialversicherungsunterlagen übermittelt wurde, ist dem gegenständlich einzigen vorliegenden eigentlichen Milderungsgrund der Unbescholtenheit jedenfalls kein solches Gewicht beizumessen, dass von einem beträchtlichen Überwiegen des Gewichts der Milderungsgründe iSd § 20 VStG auszugehen wäre. Somit ist vorliegend nicht nach § 20 VStG vorzugehen.
5.9. Auch eine Anwendung von § 45 VStG scheidet vorliegend aus, weil zum einen nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist, da kein ausreichendes Kontrollsystem dargetan wurde (dazu, dass bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden kann vgl. VwGH 18.04.2017, Ra 2016/02/0061) und auch sonst keine Hinweise dafür hervorgekommen sind, dass der Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführers zu verantwortenden Verwaltungsübertretung im vorliegenden Fall hinter dem typischen Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Darüber hinaus kann auch die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsgutes – die Ermöglichung der raschen und effizienten Kontrolle der Einhaltung der lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben und somit jedenfalls mittelbar auch die Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping – nicht als gering eingestuft werden, wobei sich die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes auch in der Höhe der gesetzlich vorgesehenen Strafen widerspiegelt. Vor dem Hintergrund des Strafrahmens von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden, womit es neben dem nicht anzunehmenden bloß geringfügigen Verschulden an einer weiteren der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726,-- Euro verneint wurde).
Da somit weder die Voraussetzungen des § 20 VStG, noch jene des § 45 VStG vorliegen und die belangte Behörde jeweils die Mindeststrafe verhängt hat kommt vorliegend eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe nicht in Betracht und ist – zumal auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe (36 Stunden) in einem angemessenen Verhältnis zur verhängten Verwaltungsstrafe steht – das Straferkenntnis auch hinsichtlich der Strafhöhe mit der im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommenen Präzisierung zu bestätigen.
5.10. Zum Kostenausspruch in Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses ist auszuführen, dass gemäß § 64 Abs. 2 VStG der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen ist und dass gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).
Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 100,-- Euro festgesetzt und sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren spruchgemäß mit 200,-- Euro festzusetzen.
6.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (vgl. zur grds Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung z.B. VwGH vom 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen z.B. VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint insofern grundsätzlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt z.B. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1832.001.2019