Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · L501 2276375-1 · 22. Februar 2024

Text · Bundesverwaltungsgericht · L501 2276375-1 · 22. Februar 2024

Text22. Februar 2024ECLI:AT:BVWG:2024:L501.2276375.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · L501 2276375-1 · 22. Februar 2024

L501 2276375-1 · Bundesverwaltungsgericht · 22. Februar 2024

Bundesverwaltungsgericht22.02.2024

22.02.2024

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

22.02.2024

Geschäftszahl

L501 2276375-1

Spruch

L501 2276375-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft GPA, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 19.06.2023, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19.06.2023 wies die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Zuerkennung einer Versehrtenrente auf Grund des Ereignisses vom 23.12.2005 wegen Unzuständigkeit zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmer der (damaligen) XXXX zum Zeitpunkt des Banküberfalles am 23.12.2005 von der ASVG-Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG (in der im Dezember 2005 geltenden Fassung) ausgenommen gewesen seien. Seitens der Österreichischen Gesundheitskasse sei mit Schreiben vom 28.03.2023 bestätigt worden, dass die bP zum Zeitpunkt des Banküberfalls am 23.12.2005 von der Vollpflichtversicherung nach § 4 ASVG als Dienstnehmerin zur Gänze ausgenommen gewesen sei.

Die belangte Behörde sei daher für den Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls (hier: Banküberfall) vom 23.12.2005 nicht zuständig.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, es sei bei ihr in Folge des Banküberfalls u.a. zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, sie sei sohin nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig. In der zum Zeitpunkt des Banküberfalls in Geltung gestandenen ‚Betriebsvereinbarung 69' habe § 49 Abs. 4 bestimmt, dass die Angestellten an Stelle der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Dienstunfall und bei Berufskrankheit Anspruch auf der gesetzlichen Versicherung gleichwertige Leistungen gegenüber dem Dienstgeber haben. § 85a Abs. 1 leg. cit. habe einen Anspruch auf eine Versehrtenrente vorgesehen, § 203, 205 und 205a ASVG hätten dabei in der jeweiligen Fassung mit bestimmten Ergänzungen bzw. Abänderungen sinngemäß gegolten. § 108a der Betriebsvereinbarung habe zudem normiert, dass eine Versehrtenrente neben einer Dienstunfallpension (= Berufsunfähigkeitspension) in vollem Umfang gebühre.

Die belangte Behörde übersehe, dass der Ausdruck „ XXXX “ in 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG mit BGB. I 18/2016 entfernt worden sei. Sämtliche Ansprüche der bP auf Leistungen in der Pensions-, Kranken- oder Unfallversicherung würden sich nunmehr ausschließlich nach dem ASVG in seiner jeweils geltenden Fassung richten. Zudem seien begleitend zu dieser Gesetzesänderung die entsprechenden Regelungen in der „Betriebsvereinbarung 69" durch die „Betriebsvereinbarung gemäß § 97 (1) Z 18 ArbVG in Punktationsform betreffend Beendigung der Betriebsvereinbarung über Leistung eines BACA- ASVG-Pensionsäquivalentes und damit verbundenen Abfederungsmechanismen" vom 14.12.2015 (mit einer Ergänzung vom 25.2.2016) zum Stichtag 29.2.2016 aufgehoben worden.

Vor diesem Hintergrund weise auch ihre Dienstgeberin die Zuständigkeit für die Zahlung einer Versehrtenrente aufgrund des Banküberfalls vom 23.12.2005 von sich.

Mit Schreiben vom 08.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1.Mit dem bei der belangten Behörde am 22.12.2022 eingelangten Schreiben vom 20.12.2022 stellte die bP aufgrund eines am 23.12.2005 in ihrer Anwesenheit als Bedienstete der damaligen XXXX stattgefundenen Banküberfalls auf die XXXX einen Antrag auf Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, rückwirkend ab 01.05.2022.

II.1.2.Die bP war laut Versicherungsdatenauszug vom XXXX bei der XXXX beschäftigt und ist seit XXXX bis laufend bei der XXXX ) als Angestellte tätig.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die bP den Antrag auf Versehrtenrente mit dem Schreiben vom 20.12.2022 stellte, ergibt sich unmittelbar aus diesem Schriftstück im Zusammenhalt mit dem Aktenspiegel der belangten Behörde. So erklärte die bP im Schreiben vom 20.12.2022 zusammengefasst, dass sie seitens der Volksanwaltschaft über die Einleitung eines Verfahrens über ihren bei der AUVA gestellten Antrag in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies habe sie überrascht, da ihr von der AUVA keine Informationen über ein laufendes Verfahren übermittelt worden seien. Sicherheitshalber möchte sie wiederholen, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsunfall vom 23.12.2005 einen Antrag auf Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß - jedenfalls rückwirkend ab 01.05.2022 - stelle, da sie dies bereits Ende April 2022 versucht habe.

Mit E-Mail vom 25.11.2022 hatte die bP der belangten Behörde bereits mitgeteilt, dass sie seit Mai 2022 versuche, die zuständige Behörde zu kontaktieren, sowohl die Volksanwaltschaft als auch die Rechtsabteilung der GPA eingeschaltet seien, sie um Information ersuche, mit welchem Antragsformular sie eine Unfallrente beantragen könne und sie jetzt nicht mehr mit der Antragseinbringung warten werde.

Im vorgelegten Aktenspiegel der belangten Behörde scheinen nur folgende als „Antrag“ bezeichnete Anbringen der bP auf: Nr. 3 „Antrag Rente vom 25.11.2022“ (vgl. E-Mail der bP vom 25.11.2022), Nr. 9. „Antrag Rente vom 22.12.2022“ (vgl. Schreiben der bP vom 20.12.2022).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

II.3.2. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften

II.3.2.1. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

Geltungsbereich im allgemeinen

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

[…]

3.a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn

aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht […]

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

§ 28. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:

1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;

2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für […]

Einleitung des Verfahrens

§ 361. (1) Die Leistungsansprüche sind von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen

1. […]

2. in der Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag.

[…]

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

§ 367. (1) […]

Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.

[…]

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

[…]

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

[…]

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

[…]

Die bis 29.02.2016 geltende Fassung des § 5 Abs. 1 ASVG hatte nachstehenden Wortlaut (Auszug):

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

[…]

3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z- Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn

aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht […]

II.3.2.2. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. […]

II.3.3. Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Versehrtenrente keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage geklärt. Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 leg.cit. die Bestimmungen des Siebenten Teils des ASVG gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen, oder die Zurückweisung wegen entschiedener Sache (vgl. unter vielen VwGH 98/08/0419, 92/08/0200, 92/08/0142, 2006/08/0267, sowie Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 410 ASVG, Rz 8). Wird sohin – wie verfahrensgegenständlich – ein Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, handelt es sich hierbei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art der Entscheidung um eine Verwaltungssache und folglich um einen Bescheid nach § 410 ASVG.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gemäß § 414 Abs. 1 ASVG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich aber nur auf die Klärung der Frage, ob der Antrag der bP zu Recht zurückgewiesen wurde, nicht aber auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).

II.3.4. Es ist sohin die Frage zu klären, ob die belangte Behörde über den Antrag der bP auf rückwirkende Zuerkennung einer Versehrtenrente ab dem 01.05.2022 im Zusammenhang mit ihrem vermeintlichen Arbeitsunfall vom 23.12.2005 meritorisch zu entscheiden hatte. Die belangte Behörde verneint dies unter Hinweis auf die im Jahr 2005 für Bedienstete der XXXX in § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG vorgesehene Ausnahmebestimmung von der Vollversicherung.

Mit BGBl. I Nr. 18/2016 wurde diese Regelung für den Personenkreis XXXX im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG ab 01.03.2016 aufgehoben. Im Rahmen der Überleitung der Bediensteten in die Vollversicherung nach § 4 ASVG wurden nur für die Krankenversicherung Sonderregelungen betreffend das Krankengeld und den Versicherungsfall der Mutterschaft vorgesehen (vgl. § 696 Abs. 3 ASVG). Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1027 der Beilagen XXV. GP) sind für alle übrigen Leistungsansprüche aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG die bestehenden Regelungen ausreichend und entsprechend anzuwenden, Übergangsregelungen sohin nicht erforderlich.

Es entspricht nun - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155), dass das Verwaltungsgericht - dies gilt in gleicher Weise auch für jede andere behördliche Entscheidung - im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist aber dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, mwN). Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des VwGH zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN).

Gemäß § 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die Allgemeine Sozialversicherung der im Inland beschäftigten Personen, wobei laut § 28 Z 1 leg. cit. idgF die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung zwischen der belangten Behörde und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgeteilt ist. Der belangten Behörde kommt diesbezüglich insofern eine generelle Kompetenz zu, als sie für alle Personen, die nicht explizit in der Z 2 aufgezählt sind und damit in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fallen, sachlich zuständig ist.

Die bP ist nun aufgrund der mit BGBl. I Nr. 18/2016 erfolgten Novellierung des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG jedenfalls seit dem 01.03.2016 nicht mehr als Bedienstete der XXXX von der Vollversicherung ausgenommen, d.h. sie unterlag sowohl zum Zeitpunkt ihrer gegenständlichen Antragstellung am 22.12.2022 als auch zum Zeitpunkt des von ihr begehrten Rentenbeginns (01.05.2022) jedenfalls der Unfallversicherung nach dem ASVG. Im Hinblick auf die o.a. Judikatur iZm der Generalklausel des § 28 ASVG ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung folglich zu bejahen.

Die bP leitet ihren Leistungsanspruch in weiterer Folge aus einem im Jahr 2005 erlittenen Arbeitsunfall ab. Gemäß § 175 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Ob nun das im Jahr 2005 stattgefundene Ereignis als ein die Leistungspflicht der belangten Behörde auslösender Arbeitsunfall zu qualifizieren ist, stellt ebenso eine Frage des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals des Leistungsanspruchs dar, wie die Frage, ob die vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 18/2016 in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG normierten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Vollversicherung bei der bP als Bedienstete der XXXX tatsächlich gegeben waren bzw. allenfalls derzeit sind. Die Gleichwertigkeit der der bP aus ihrem DV zustehenden Anwartschaft auf einen Versorgungsgenuss mit den Leistungen der betreffenden Unfallversicherung wäre etwa u.a. anhand der diesbezüglicher Betriebsvereinbarungen zu prüfen. Zu beurteilen ist daher ein Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruches.

Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für die von ihr vorgenommene Antragszurückweisung betrifft sohin in Wahrheit ein Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruchs.

Gemäß § 361 Abs. 1 Z 1 ASVG hat der Versicherungsträger die Leistungsansprüche im Rahmen seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen. Über den Antrag auf Zuerkennung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, also insbesondere auch über die Versehrtenrente (§203ff), hat der Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 1 ASVG jedenfalls einen Bescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde ist folglich verpflichtet, über den Antrag der bP auf rückwirkende Zuerkennung einer Versehrtenrente ab dem 01.05.2022 im Zusammenhang mit ihrem vermeintlichen Arbeitsunfall vom 23.12.2005 meritorisch zu entscheiden.

Der Beschwerde war stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen besteht eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht abweicht.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:L501.2276375.1.00

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