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Haftung für fremdes Verhalten? Die Fluggastrechte-Verordnung macht es möglich

Ausgleichsleistung steht auch dann zu, wenn sich der vom Fluggast beauftragte Reisevermittler als dieser ausgibt und in der Folge erhaltene Infos nicht an diesen weiterleitet

Wien (OTS) – Ein Passagier bucht über einen Online-Reisevermittler (kiwi.com) einen Flug. Da die betreffende Fluglinie mit dem Reisevermittler nicht zusammenarbeitet bzw Buchungen von diesem sogar verhindert, gibt sich der Reisevermittler bei der Online-Buchung einfach als Passagier aus, bucht mit dessen Namen und hinterlegt eine automatisch generierte E-Mail-Adresse.

Der betreffende Flug wird in der Folge annulliert. Das Luftfahrtunternehmen verständigt daraufhin umgehend den Passagier unter der hinterlegten E-Mail-Adresse. Oder besser gesagt, es glaubt, ihn zu verständigen, denn tatsächlich hat nur der Reisevermittler Zugriff auf die genannte E-Mail-Adresse und leitet die Annullierungsinfo in der Folge nicht weiter. Die Airline glaubt hingegen, den Passagier verständigt zu haben und weiß von der Involvierung des Reisevermittlers gar nichts. Der Passagier macht daraufhin Ausgleichsansprüche geltend. Er habe erst beim Online-Checkin erfahren, dass der Flug annulliert wurde und sei damit nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet worden.

Das Amtsgericht Geldern (D) wies die Klage des Passagiers zunächst ab. Die Fluglinie habe mit der Übermittlung der Verständigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse seine Informationspflicht fristgerecht erfüllt. Das Berufungsgericht setzte das Verfahren in der Folge aus und legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser beurteilte die Lage anders (C-307/21): Es käme einzig und alleine darauf an, ob der Fluggast tatsächlich rechtzeitig über die Annullierung verständigt wurde. Dass der Reisevermittler ausschließlich vom Passagier beauftragt und auch für diesen tätig wurde, während das Luftfahrtunternehmen mit dem Reisevermittler weder zusammenarbeitete, noch wusste, dass dieses und nicht der Passagier selbst gebucht hatte, war für den EuGH scheinbar nicht relevant.

Dr. Martin Klemm, Rechtsanwalt und Partner bei Brenner & Klemm Rechtsanwälte zeigt sich ob der Entscheidung fassungslos: “Der Fluggast beauftragt einen Reisevermittler, der Reisevermittler kommt in der Folge seinen Verpflichtungen gegenüber dem eigenen Kunden nicht nach und die Zeche soll dann die Airline zahlen? So etwas gibt es im gesamten europäischen Zivilrecht nicht.”

Wie schon in vergleichbaren Fällen verweist der EuGH lapidar auf die Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens, sich bei dem Reisevermittler zu regressieren. “Auf welcher Rechtsgrundlage soll das erfolgen?”, fragt Branchenanwalt Klemm konsterniert, “zwischen dem Reisevermittler und der Fluglinie besteht keinerlei Vertragsbeziehung, damit ist der Vermittler auch nicht verpflichtet, irgendetwas von der Airline weiterzuleiten. Jeder Schadenersatzanspruch scheitert sohin schon an der mangelnden Rechtswidrigkeit.” Der EuGH führt hierzu lediglich aus, dass die Fluggastrechte-VO Regressansprüche nicht davon abhängig mache, ob zwischen dem Vermittler und dem Luftfahrtunternehmen ein Vertrag besteht. Woraus sich dann ein Ersatzanspruch ergeben soll, lässt er hingegen offen.

“In Wahrheit könnten Reisevermittler damit ihren Kunden einen neuen Zusatzservice anbieten”, gibt Klemm zu bedenken, “Informationen über Annullierungen oder Verlegungen von Flügen werden den Passagieren zukünftig absichtlich erst dreizehn Tage vor Flugdatum weitergeleitet. Damit bleiben dem Fluggast zwar noch fast zwei Wochen Zeit, umzubuchen oder sonst umzuplanen, er bekommt aber automatisch noch die Ausgleichsleistung dazu.”

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