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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 37a
(1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2
- 1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder
- 2. gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,
(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder wenn die Verwendung im Ausland erfolgt unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zulässt, haben zu unterbleiben.
