§ 6B VBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2009
§ 6b
(1) § 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

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