§ 37 PVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT III Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2011
§ 37
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.
(2) Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

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