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7. Abschnitt VerwaltungsstrafbestimmungenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.12.2012
§ 18
(1) Wer
- 1. entgegen § 11 Abs. 1 vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,
- 2. entgegen § 11 Abs. 3 die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,
- 3. gegen die Verpflichtung nach § 11 Abs. 4 verstößt,
- 4. beim Transport die Anforderungen des § 12 nicht einhält,
- 5. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt,
- 6. den Meldeverpflichtungen nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder
- 7. als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach § 15 Abs. 1 verstößt,
(2) Wer
- 1. Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen entgegen § 4 Abs. 2 einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,
- 2. für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen § 4 Abs. 4 wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt,
- 3. entgegen § 4 Abs. 5 Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,
- 4. entgegen § 5 Abs. 1 eine Entnahme vornimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene/Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat,
- 5. entgegen § 5 Abs. 1 eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt,
- 6. gegen § 5 Abs. 3 verstößt,
- 7. als Entnahmeeinheit entgegen § 7 vor der Entnahme von Organen bei Verstorbenen keine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH durchführt,
- 8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Entnahme bei einer Person durchführt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 9. eine Entnahme ohne Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder ohne die in § 8 Abs. 3 vorgesehene ärztliche Aufklärung durchführt,
- 10. entgegen § 8 Abs. 5 eine Entnahme durchführt, obwohl dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht,
- 11. gegen § 13 verstößt oder
- 12. entgegen § 17 Abs. 1 Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten wurden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind,
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.
