§ 19 OTPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.12.2012
§ 19
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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