§ 13 OTPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Rückverfolgbarkeit, Organvigilanz, Berichtswesen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.12.2012
§ 13 Rückverfolgbarkeit
Alle AN der Transplantationskette Beteiligten haben sicherzustellen, dass jede Bereitstellung und jede Transplantation eines Organs lückenlos nachvollziehbar ist.

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