§ 15 OTPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.12.2012
§ 15 Aufzeichnungen und Berichte
(1) Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren haben der Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh quartalsweise in anonymisierter Form Berichte über die Anzahl der potentiellen und diagnostizierten verstorbenen Spenderinnen/Spender, Anzahl der Spenderinnen/Spender sowie Art und Menge der bereitgestellten und transplantierten oder entsorgten Organe der vorangegangenen Monate zu übermitteln. Diese Daten sind auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und dem jeweiligen Landeshauptmann umgehend zu übermitteln.
(2) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einen Jahresbericht über die Tätigkeit sämtlicher Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren zu veröffentlichen, der insbesondere die Anzahl der präsumtiven und diagnostizierten Lebendspenderinnen/Lebendspender und Totspenderinnen/Totspender sowie Art und Menge der bereitgestellten und transplantierten oder entsorgten Organe zu enthalten hat.
(3) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat im Wege des Bundesministeriums für Gesundheit der Europäischen Kommission bis zum 27. August 2013 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.

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