§ 37 MMHMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 37 Berufsberechtigung Lehraufgaben
Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen besitzen:
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 57 oder
2. ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 40 oder 41 oder 3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, oder dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

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