§ 57 MMHMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Ausbildung für Lehraufgaben
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 57 Ausbildungsinhalt
(1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:
1. Berufskunde und Ethik,
2. Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
3. Unterrichtslehre und Lehrpraxis,
4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,
5. Management, Organisationslehre und Statistik,
6. Betriebsführung,
7. Rechtskunde.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

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