§ 36 MMHMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Berufsberechtigung als Heilmasseur
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 36 Berufsberechtigung – Heilmasseur
Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder
5. zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

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