§ 40 MMHMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 18.01.2016
§ 40 Lehraufgaben EWR
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.
(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

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