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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 11.07.2023
§ 5 Datenverarbeitung
Der Bund oder eine von diesem gemäß § 3 beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
- 1. Stammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß § 1 verwendet wurden:
- a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
- b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
- c) Geschlecht,
- d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
- e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
- f) Telefon- und Faxnummer,
- g) EMail-Adresse,
- h) Bankverbindung und Kontonummer,
- 2. personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
- a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
- b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
- c) Ausbildung oder Erwerbstätigkeit,
- d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
- e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
- 3. personenbezogene Daten einer Behinderung:
- a) Funktionseinschränkungen,
- b) Grad der Behinderung.
