§ 1 LIDZG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 11.07.2023
§ 1 Zuwendungszweck und -höhe
(1) Dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung wird zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung aus Bundesmitteln im Jahre 2023 ein einmaliger Betrag von 14.431.349,32 Euro überwiesen.
(2) Für die Überweisung gem. Abs. 1 werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt.

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