§ 3 LIDZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.07.2023
§ 3 Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
Vor der Überweisung der Mittel gemäß § 1 hat sich der Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen AN Ort und Stelle zu erlauben.

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