§ 4 LIDZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.07.2023
§ 4 Rückzahlung
Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß § 1 sind diese dem Bund zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem Bund zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen, der 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (Art I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.

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