§ 2 LIDZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.07.2023
§ 2 Verpflichtungserklärung
Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß § 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zu verwenden und die Bedingungen gemäß §§ 3 und 4 zu erfüllen.

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