§ 30 INVKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2020
§ 30 Vollziehungsklausel
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung der EU-FDI-Screening-Verordnung ist, soweit die folgenden Absätze nichts Anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1 2. Satz, 20 Abs. 4 1. Satz, 21 Abs. 5, 22 und 24 das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung im Rahmen seines Wirkungsbereichs,
2. hinsichtlich des § 21 Abs. 8 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
3. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen und für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
4. hinsichtlich der §§ 25 und 27 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

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