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Teil 1 Besonders sensible Bereiche, für die die Stimmrechtsanteile gemäß § 4 Z 1 gelten (abschließende Aufzählung) Teil 2 Andere Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kannStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
Anl. 1
Anlage
- 1. Verteidigungsgüter und –technologien
- 2. Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
- 3. Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
- 4. Wasser
- 5. Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
- 1. Kritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
- 1.1. Energie
- 1.2. Informationstechnik
- 1.3. Verkehr und Transport
- 1.4. Gesundheit
- 1.5. Lebensmittel
- 1.6. Telekommunikation
- 1.7. Datenverarbeitung oder –speicherung
- 1.8. Verteidigung
- 1.9. verfassungsmäßige Einrichtungen
- 1.10. Finanzen
- 1.11. Forschungseinrichtungen
- 1.12. Sozial- und Verteilungssysteme
- 1.13 chemische Industrie
- 1.14. Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
- 2. kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, einschließlich
- 2.1. künstliche Intelligenz
- 2.2. Robotik
- 2.3. Halbleiter
- 2.4. Cybersicherheit
- 2.5. Verteidigungstechnologien
- 2.6. Quanten- und Nukleartechnologien
- 2.7. Nanotechnologien
- 2.8. Biotechnologien
- 3. die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
- 3.1. Energieversorgung
- 3.2. Rohstoffversorgung
- 3.3. Lebensmittelversorgung
- 3.4. Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
- 4. Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
- 5. Freiheit und Pluralität der Medien.
