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7. Abschnitt Straf- und zivilrechtliche BestimmungenStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2020
§ 25 Gerichtlich strafbare Handlungen
(1) Wer
- 1. eine gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß § 7 durchführt oder
- 2. gegen eine Auflage gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder gemäß § 8 Abs. 5 in einem Genehmigungsbescheid verstößt oder
- 3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben
- a) eine Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 erschleicht oder
- b) die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder von nachträglichen Auflagen gemäß § 8 Abs. 5 in einem Genehmigungsbescheid hintanhält,
(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
- 1. gewerbsmäßig oder
- 2. durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels
(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1 oder 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Eine Bestrafung nach Abs. 1 bis 3 hat nicht zu erfolgen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Für das Strafverfahren wegen der in den Abs. 1 bis 3 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
(6) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten.
