§ 29 INVKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Der 3. Abschnitt sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19 Abs. 2, soweit er sich auf § 19 Abs. 1 Z 3 bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Teil 1 Z 6 der Anlage tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Direktinvestitionen anzuwenden, für die eine Genehmigungspflicht nach dessen Inkrafttreten entsteht.
(5) § 17 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

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