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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 17 Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten
(1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 über Direktinvestitionen in Österreich AN die Organe der Europäischen Union und AN die im Einklang mit Unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie
- 1. zur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und
- 2. die Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 gewährleistet.
(2) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten über Direktinvestitionen aus öffentlich zugänglichen Registern und Fachpublikationen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
(3) Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
