§ 24 INVKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Behandlung vertraulicher Informationen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 24 Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen
(1) Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, die ihnen in dieser Eigenschaft Anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten.
(2) Alle Personen gemäß Abs. 1 müssen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, erfüllen.

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