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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2020
§ 26 Verwaltungsstrafbestimmungen
(1) Wer Vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 oder der Informationspflicht gemäß § 12 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
- 1. fahrlässig eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen begeht oder
- 2. vorsätzlich einer der im § 18 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die Aufzeichnungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 verletzt,
(3) In den Fällen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
