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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2020
§ 2 Genehmigungspflicht
(1) Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn
- 1. das Zielunternehmen in einem der in der genannten Bereichen tätig ist und
- 2. unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und
- 3. bei Direktinvestitionen
- a) im Sinne von § 1 Z 3 lit. b ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,
- b) im Sinne von § 1 Z 3 lit. c unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oder
- c) im Sinne von § 1 lit. d durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.
(2) Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.
(3) Die Bestimmungen der Grundverkehrsgesetze der Länder bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
