§ 2 HEUZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 2 Mittelbereitstellung
(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) Die Verteilung des in Abs. 1 festgelegten Betrages erfolgt im Verhältnis der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023.
(3) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt.

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