§ 1 HEUZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Ziel
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 1
(1) Die Zweckzuschüsse AN die Länder zielen darauf ab, die Länder bei der Aufrechterhaltung oder Anhebung der Höhe der eingesetzten Landesmittel für die einschlägigen Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zu unterstützen.

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