§ 3 HEUZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 3 Voraussetzung
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse AN die Länder ist, dass das Land die mit Stichtag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 vorgesehenen Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG gegenüber dem Jahr 2023 nicht verringert.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen die in § 6 Abs. 2f Z 1b UFG geregelte Verpflichtung der Länder, die Nichtreduzierung ihrer Förderungen zu bestätigen, sowie die Verringerung der Bundesmittel für den Fall der Nichterbringung dieser Bestätigung.

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