§ 40 GGBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.05.2011
§ 40 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich § 8 Abs. 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
3. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
4. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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