§ 21 GGBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.07.2018
§ 21 Amtshilfe
(1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde AN den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung AN die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Ersucht die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums um Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Ersuchen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

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