Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 2g Verarbeitungen durch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen
(1) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere
- 1. Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des § 2b Z 5 („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar
- a) im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und
- b) im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts,
- 2. im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte
- a) bei natürlichen Personen
- aa) Vornamen,
- bb) Familiennamen,
- cc) akademische Titel,
- dd) Geschlecht,
- ee) Foto sowie
- ff) gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und
- b) sonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz
- 3. die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Z 1 lit. a oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:
- a) die Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 1,
- b) die Personenmerkmale gemäß Abs. 2 Z 2,
- c) die Adress- und Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 5,
- d) die Angaben gemäß lit. a bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und partnern,
- e) soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 7,
- f) soweit verfügbar, Angaben zu
- aa) erhaltenen Art89-Mitteln (§ 2b Z 2), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie
- bb) Mobilitäten gemäß § 10a Abs. 4 OeADG.
(2) Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:
- 1. Namensangaben:
- a) Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
- b) Geburtsname,
- c) akademischer Grad,
- d) Titel, Ansprache,
- 2. Personenmerkmale:
- a) Geburtsdatum,
- b) Geburtsort, soweit verfügbar,
- c) Geschlecht,
- d) Staatsangehörigkeit,
- 3. Angaben zur Identifikation, wie insbesondere
- a) Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder
- b) nationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder
- c) interne oder internationale Personenkennungen,
- 4. soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):
- a) Bezeichnung,
- b) Rechtsform,
- c) elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,
- d) Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Z 5,
- e) Kontaktperson mit den Angaben gemäß Z 1 und 5,
- 5. Adress- und Kontaktdaten:
- a) Adressdaten,
- b) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
- 6. Angaben gemäß Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 zu Projektpartnerinnen und partnern,
- 7. Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere
- a) Beginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,
- b) besuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,
- c) Angaben zu Mobilitäten gemäß § 10a OeADG,
- d) Hauptforschungsbereiche,
- e) bisherige Publikationen,
- f) akademische Anerkennungen,
- g) bisherige Projekte,
- h) bisherige Kooperationspartnerinnen und partner,
- i) bisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,
- j) andere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) sowie
- 8. Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,
- 9. sonstige Angaben, wie insbesondere
- a) zu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,
- b) zur Bankverbindung,
- c) zur beruflichen Position,
- d) Daten (§ 2b Z 5), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie
- e) Daten (§ 2b Z 5) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2).
(3) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auch
- 1. Gesundheitsdaten und
- 2. personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
(4) Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln, Beauftragte sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:
- 1. Angaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,
- 2. Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere
- a) Arbeitsverträge,
- b) nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,
- c) Arbeitszeitaufzeichnungen,
- d) Abwesenheiten,
- e) Gehaltsbelege,
- f) Qualifizierungs- und Karriereschritte sowie
- g) Angaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie
- 3. Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere
- a) Unternehmensdaten,
- b) Strukturdaten und
- c) Leistungsdaten sowie
- 4. sonstige Kostennachweise.
(5) Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art89-Mitteln ausgeschlossen.
