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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 2b Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
- 1. „Art89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere
- a) Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder
- b) Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder
- c) leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder
- d) die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder
- e) die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder
- f) Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder
- g) Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder
- h) Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;
- 2. „Art89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere
- a) Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder
- b) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
- c) Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder
- d) nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
- 3. „Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);
- 4. „Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
- 5. „Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
- 6. „Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
- a) biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
- b) Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
- c) Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
- 7. „Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
- a) Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
- b) Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
- c) Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder
- d) Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
- aa) einer Fachhochschule oder
- bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder
- cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
- dd) einer Pädagogischen Hochschule oder
- ee) einer Privatuniversität oder
- ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
- gg) einer Universität
- e) Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;
- 8. „öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, wobei
- a) ausländische und internationale öffentliche Stellen und
- b) internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022 erfüllen,
- 9. „Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
- 10. „Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
- a) neuartig,
- b) schöpferisch,
- c) ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
- d) systematisch und
- e) übertrag- oder reproduzierbar
- 11. „Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
- 12. „wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
- a) zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder
- b) im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
- 13. „Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.
