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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 2h Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen
- 1. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen
- a) auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
- b) im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
- 2. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich
- a) auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
- b) im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
- 3. über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:
- a) Forschungsschwerpunkte sowie
- b) Angaben zu Publikationen
- 4. Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere
- a) Namenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,
- b) Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowie
- c) Angaben zum Lebenslauf
(2) Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art89-Mitteln zu übermitteln.
