§ 6 FOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Berichtswesen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 6 Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

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