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1. Abschnitt AllgemeinesStand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 1 Gegenstand und Ziele
(1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
- 1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
- 2. die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
- 3. die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
- 4. die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
- 5. die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
- 6. die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
- 7. die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,
- 8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.
(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
- 1. die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
- 2. zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
- 3. die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
- 4. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
- 1. Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,
- 2. die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie
- 3. die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
