§ 12 FOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 25.07.1981
§ 12
Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3.

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