§ 95 EU
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
Kategorie:
Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen MitgliedstaatStand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 95 Befassung eines anderen Mitgliedstaats
(1) Wird einem Verurteilten, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dorthin bereits zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit oder unter Auferlegung einer Bewährungsmaßnahme (Abs. 2) Bedingt nachgesehen, oder wird er Bedingt entlassen, so hat Gericht'>Das Gericht zunächst zu prüfen, ob diesem Mitgliedstaat aufgrund der abgegebenen Erklärung (§ 2a) die Überwachung der Probezeit oder Bewährungsmaßnahme übertragen werden kann und ob Überwachung durch diesen Mitgliedstaat auch tatsächlich gesichert scheint. Ist dies der Fall, ist der Verurteilte zu hören sowie der Staatsanwaltschaft und dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sofern sich nicht der Verurteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen dagegen ausspricht, ist die Überwachung nach den Abs. 4 bis 7 zu übertragen.
(2) Bewährungsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:
- 1. Erteilung von Weisungen nach § 51 Abs. 1 und 2 StGB;
- 2. Anordnung der Bewährungshilfe nach § 52 StGB;
- 3. gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern nach § 52a StGB;
- 4. Vornahme einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 39 SMG;
- 5. Erteilung der Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung bzw. einer ärztlichen Nachbetreuung zu unterziehen (§§ 52 Abs. 3 StGB, 179a StVG); und
- 6. gemeinnützige Leistungen nach §§ 3, 3a StVG.
(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Überwachung auch einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Mitgliedstaat übertragen werden; dies setzt voraus, dass zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates eingeholt wurde.
- 1. die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie
- 2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung () und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache
(5) Wurde in der Entscheidung ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen, so hat Gericht'>Das Gericht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats um eine Mitteilung über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann.
(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
(7) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.
