§ 14 EU

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 14 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst das zentrale Verbindungsbüro gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes die Zustellung aller Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen, AN den Adressaten.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, AN welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.

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