§ 96 EU
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 96 Zurückziehung der Bescheinigung
Spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der nach § 95 Abs. 5 erbetenen Mitteilung oder der Anpassungsentscheidung kann Gericht'>Das Gericht, solange mit der Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen wurde, für den Fall, dass es die angepasste Bewährungsmaßnahme für unzureichend oder die im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Verhältnis zu der nach österreichischem Recht zu verbüßenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme für unverhältnismäßig niedrig erachtet, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Bescheinigung zurückgezogen wird.
