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Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 52a Voraussetzungen
Eine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.

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