§ 18 DA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.09.2021
§ 18 Studienkommission
(1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
2. einem vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied,
4. den Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.
(2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.
(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.

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