§ 17 DA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.09.2021
§ 17
(1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Arbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete oder Vertragsbedienstete des Bundes als Direktor bzw. Direktorin oder stellvertretender Direktor bzw. stellvertretende Direktorin ein Arbeitsverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisse gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

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